Was ist in den ersten Tagen
zu tun? Was eilt?
Was sollten Sie direkt nach Eintreten des Todesfalls bedenken?
- Verabschieden Sie sich vom Verstorbenen. Nutzen Sie die Möglichkeit, im Zusammensein mit dem Verstorbenen noch etwas zu sagen oder zu erzählen, was Ihnen wichtig ist. Vielleicht möchten Sie singen, beten oder den Toten berühren oder umarmen.
- Benachrichtigen Sie engste Angehörige und Freunde.
- Rufen Sie den Hausarzt oder zuletzt behandelnden Arzt, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist. Bei Sterbefällen im Krankenhaus oder Pflegeheim wird dies in der Regel von der jeweiligen Institution übernommen. Können Sie den Arzt auch nach mehreren Stunden nicht erreichen, sollten Sie den ärztlichen Notdienst verständigen.
- Lassen Sie vom Arzt die Todesbescheinigung bzw. den Leichenschauschein ausstellen. Er enthält Todesursache und Todeszeitpunkt und ist für die Sterbeurkunde (Standesamt, s.u.) notwendig. Bei Freitod oder ungeklärtem Unfalltod muss die Polizei informiert werden (übernimmt in der Regel der Arzt).
- Falls eine Trauerverfügung oder ein letzter Wille vorhanden ist, handeln Sie dementsprechend.
- Folgende Institutionen müssen sofort benachrichtigt werden
- Bei Körper- oder Organspende ist die zuständige Stelle oder das Krankenhaus sofort zu benachrichtigen (darum kann auch der Arzt gebeten werden)
- der Arbeitgeber ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Arbeitsamt / Sozialamt, um Sozialleistungen abzumelden oder zu beantragen.
- Schule / Kindergarten der Kinder.
- Entscheiden Sie über eine Obduktion (innerhalb von 24 Stunden nach Eintreten des Todes)
- hat sich der Verstorbene zu Lebzeiten gegen eine freiwillige Obduktion ausgesprochen, haben die Angehörigen kein Recht, gegen den Willen des Verstorbenen zu handeln.
- Wenn der verstorbene Mensch eine schriftliche Einwilligung zur Obduktion erteilt hat (z. B. zwecks Körper- oder Organspende), ist den Angehörigen die Entscheidung ebenfalls abgenommen.
- Stellen Sie wichtige Unterlagen für die Sterbeurkunde zusammen:
- Familienstammbuch
- bei Verheirateten: Heiratsurkunde
- bei Geschiedenen: Scheidungsurteil
- bei Ledigen: Geburtsurkunde
- Totenschein
- Personalausweis des/der Verstorbenen
- Spätestens am ersten Werktag nach Eintritt des Todes sollte die Sterbeurkunde beim Standesamt des Sterbeortes ausgestellt werden (zuständig ist das Standesamt, in dessen Einzugsgebiet der Todesfall eintrat; je eine Urkunde für Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Gerichte und Banken, für die Rentenversicherung(en) und Pensionskassen (Betriebsrente oder Zusatzversicherung) gibt es spezielle Exemplare der Sterbeurkunde).
Autor: trauer.infranken.de